Namensführung / nach Eheschliessung / Eintragung einer Lebenspartnerschaft

I. Allgemeines

  • Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunde/Heiratsurkunde.
  • Falls Sie Ihre namensrechtliche Situation hier nicht wiederfinden, schildern Sie uns bitte Ihr Anliegen unter Angabe aller relevanten Informationen per E-Mail an genf@hk-diplo.de

II. Ist eine Namenserklärung nach Eheschließung in der Schweiz erforderlich oder nicht?

  1.  Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich, wenn: 
  • Sie in Deutschland geheiratet haben und die neue Namensführung sich aus der deutschen Heiratsurkunde ergibt. 
  • Sie nach dem 1. Januar 2013 in der Schweiz eine/n Deutsche/n, Schweizer/in oder Österreicher/in geheiratet und einen gemeinsamen Ehenamen beim schweizerischen Zivilstandsamt bestimmt haben (keinen Doppelnamen!)

2.   Eine Namenserklärung ist erforderlich, wenn:

  • Sie weder in Deutschland, noch in der Schweiz geheiratet haben.
  • Sie einen Doppelnamen führen möchten.

Bitte füllen Sie hierfür Deckblatt und Namenserklärungsformular aus und senden beides mit jeweils einer Kopie der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an das Büro des deutschen Honorarkonsul in Genf:

  • Reisepass/ Personalausweis/ Identitätskarte beider Ehepartner
  • Auszug aus dem Geburtenregister (bzw. Geburtsurkunde) beider Ehepartner
  • Heiratsurkunde
  • Ausländerausweis bzw. Aufenthaltsbewilligung beider Ehepartner
  • deutsche Einbürgerungsurkunde, wenn Sie in Deutschland eingebürgert wurden
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Falls Sie oder Ihr Ehepartner neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen und Sie Ihren Ehenamen nach diesem Recht führen möchten:
    • Reisepass/ Personalausweis/ Identitätskarte oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staats, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name nach Eheschließung hervorgeht.
  • Falls Sie geschieden in die Ehe gegangen sind:
    • Heiratsurkunde
    • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe  Scheidungsanerkennung.
  • Falls in Ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name als in Ihrem Reisepass steht:
    Dokument, aus dem sich diese Änderung ergibt (Namensbescheinigung)
  • vollständig ausgefülltes Passantragsformular und je Antrag ein biometrisches Passfoto
  • Ausländische Urkunden
  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe  Internationaler Urkundenverkehr.

Eine große Bitte: Kopien weder heften noch klammern.

III.  Was geschieht nach Einreichen der Unterlagen?

  1. Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. das weitere Vorgehen zu besprechen.
  2. Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.
  3. Die Namenserklärung muss von beiden Ehepartnern persönlich im Büro des Honorarkonsuls in Genf abgegeben werden.