Namensführung / nach Eheschliessung / Eintragung einer Lebenspartnerschaft

Sie möchten wissen, ob eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erforderlich oder möglich ist?

Allgemeines

Die Namensführung einer Person mit deutscher Staatsan-gehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in der schweizerischen Eheurkunde oder der eines anderen Landes.

Hat ein Ehepartner (neben der deutschen) auch noch eine weitere Staatsangehörigkeit, so kann der Name des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden.

Die Klärung der Namensführung ist vor Ausstellung eines Ausweisdokuments auf den neuen Namen erforderlich.

Erforderlichkeit einer Namenserklärung

Weshalb kann eine Namenserklärung erforderlich sein?

Die Gesetze zur Namensführung in der Schweiz, in Liechtenstein und Deutschland sind in vielen Teilen zwar identisch und das Schweizer Zivilstandsamt kann grundsätzlich als dem deutschen Standesamt gleichgestellt angesehen werden („Funktionsäquivalenz“), so dass auch vor diesem Amt abgegebene Namenserklärungen wirksam sind. Im Detail gibt es aber doch Unterschiede, bei Geburt in anderen Ländern oft noch größere.

Wenn Sie in der Schweiz heiraten, müssen Sie vor der Eheschließung ein Formular zur Namensführung in der Ehe unterzeichnen. Der daraufhin in der Eheurkunde eingetragene Familienname von schweizerischen Behörden wird aufgrund des schweizerischen Rechts festgestellt.

Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Sie automatisch auch nach deutschem Recht diesen Namen führen. Deshalb wird – auch wenn Sie in der Schweiz sich bereits entschieden haben – oftmals noch eine Namenserklärung notwendig sein, damit Sie auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam den gewünschten Ehenamen erhalten.

Bei Eheschließungen in anderen Staaten ist noch häufiger eine Namenserklärung erforderlich.

Eine solche Namenserklärung ist abzugeben, bevor ein neues deutsches Ausweisdokument auf den gewünschten Namen ausgestellt werden kann.

Führe ich schon den gewünschten Namen nach deutschem Recht?

Ob Sie eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe noch abgeben müssen, ist vom Ort der Eheschließung, der bei Eheschließung eventuell bereits erfolgten Namensbestimmung und den Staatsangehörigkeiten beider Ehegatten abhängig. Die Aufzählung folgender Fallkonstellationen bilden die am häufigsten vorkommenden.

Eheschliessung in Deutschland

Nein, es ist keine zusätzliche Namenserklärung erforderlich.

Bei der Eheschließung in Deutschland kann direkt bei der standesamtlichen Trauung ein gemeinsamer Ehename bestimmt werden, der für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist. Der Ehename ist dann in der deutschen Eheurkunde aufgeführt. Die Schreibweise Ihres Namens aus der deutschen Heiratsurkunde ist verbindlich.

Wird kein Ehename bestimmt, behält ein deutscher Ehepartner seinen bisherigen Familiennamen (getrennte Namensführung).

Es besteht aber die Möglichkeit, zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt eine Namenserklärung für einen Ehenamen nachzuholen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Namenserklärung ist das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde.

Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können die Namenserklärung entweder direkt beim zuständigen Standesamt oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung abgeben.

Sollten Sie dies nachträglich wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zu mit uns auf. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, welche Namensänderung Sie wünschen, dass Sie uns sämtliche Staatsangehörigkeiten beider Eheleute benennen und welche Namen Sie in Ihren ggf. mehreren Heimatpässen führen.

Eheschliessung in der Schweiz nach dem 01.01.2013

Seit dem 01.01.2013 haben Sie in der Schweiz und nach schweizerischem Recht, das beim Schweizer Zivilstandsamt stets für alle in der Schweiz wohnhaften Personen angewandt wird, dieselben Wahlmöglichkeiten wie in Deutschland.

Wenn Sie nach dem 31. Dezember 2012 in der Schweiz eine/n Deutsche/n, Schweizer/in oder Österreicher/in geheiratet und den Namen des Mannes oder der Frau einen gemeinsamen Ehenamen beim schweizerischen Zivilstandsamt bestimmt haben, ist die Namensbestimmung für den deutschen Rechtsbereich wirksam, Sie benötigen keine Namenserklärung.

Dies gilt auch dann, wenn Ihr bisheriger oder Geburtsname nicht Ehename wurde und Sie als Deutsche/r diesen Namen mit Bindestrich voran- oder hintangestellt haben.
Wird beim Schweizer Zivilstandsamt für einen deutschen Staatsangehörigen die Namensführung mit einem Doppelnamen mit Bindestrich aufgenommen, wurde deutsches Recht angewandt.

Haben Sie die Namensführung vor dem Schweizer Zivilstandsamt dem Recht eines anderen Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden Ehegatten auch angehört, und danach einen zusammengesetzten, also Doppelnamen aus den Namen beider Beteiligter gebildet, müssen wir genau prüfen, ob diese Erklärung wirksam ist oder eine Rechtswahl und Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich erforderlich ist.
Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf unter Angabe:
– der gewünschten Namensführung
– Ihrer bisheriger Namen in allen Reisepässen/Ausweisdokumenten
– aller Staatsangehörigkeiten beider Eheleute.
Unter Umständen handelt es sich um eine „konkludente Rechtswahl“ nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB in ein ausländisches Heimatrecht.

Beachten Sie zur Namensführung in der Schweiz bitte das Merkblatt des Bundesamtes für Justiz.

Eheschliessung in der Schweiz vor dem 01.01.2013

Bis zum 31.12.2012 wurde in der Schweiz ohne anderslautende Erklärung der Name des Mannes noch der gemeinsame Ehename. Da diese Automatik den Grundsätzen der Gleichberechtigung widerspricht, galt diese in Deutschland schon seit 1991 als verfassungswidrig und konnte deshalb nicht mehr anerkannt werden.

Bei der Eheschließung in der Schweiz zwischen 01.07.1976 und 31.12.2012 ist daher grundsätzlich eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe erforderlich, die auch heute noch nachgeholt werden kann.

Ausnahmen:

  • Sie haben schon bis zum 01.09.1986 einen deutschen Reisepass auf den Ehenamen beantragt und können dies heute noch nachweisen.
  • Sie haben den Namen der Ehefrau zum Ehenamen bestimmt.
  • Sie haben einen Doppelnamen (ohne Bindestrich) bestimmt, was nach altem Schweizer Recht möglich war. Dieses Ergebnis war nur mit einer Erklärung gegenüber dem Schweizer Zivilstandsamt möglich, so dass die Automatik nicht eintrat und daher als Ergebnis heute ohne Namenserklärung auch für den deutschen Rechtsbereich gilt.

Eheschliessung in einem anderen Staat

Die Notwendigkeit einer Namenserklärung hängt von den Vorschriften des jeweiligen Landes ab und erfordert in der Regel eine Einzelfallprüfung.

Eine grobe Orientierung gibt die Heiratsurkunde: Ist daraus ersichtlich, dass eine Namenswahl stattfand (also möglich war) und sieht das Recht am Eheschließungsort identische Möglichkeiten wie das deutsche Recht vor?
In Frankreich und Italien ist dies z.B. nicht der Fall und daher grundsätzlich eine Namenserklärung erforderlich. In den USA ist es von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich.

Selbstständig können Sie sich auf den Webseiten der deutschen Auslandsvertretung am Eheschließungsort orientieren.

Sicherer ist es vor Buchung eines Termins zur Passerneuerung, den Fall von uns prüfen zu lassen und dazu Kontakt mit uns aufzunehmen unter Angabe:

– des Ortes der Eheschließung
– der gewünschten Namensführung
– Ihrer bisheriger Namen in allen Reisepässen/Ausweisdokumenten
– aller Staatsangehörigkeiten beider Eheleute.

Ihr Fall ist hier nicht abgebildet? Dann nehmen Sie bitte Kontakt auf. Bitte haben Sie Verständnis, dass auf dieser Seite nicht alle namensrechtlichen Fragen und Konstellationen behandelt werden können.

Wahlmöglichkeiten für den Ehenamen

Sie sind zum Ergebnis gekommen, dass der Ehename für den deutschen Rechtsbereich noch festgelegt werden muss bzw. möchten sich vorab informieren, welche Möglichkeiten Sie haben?

Wahlmöglichkeiten nach deutschem Recht (§ 1355 BGB)

Wahlmöglichkeiten für einen gemeinsamen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 und 2 BGB sind

  • der Geburtsname eines Ehepartners oder
  • der im Zeitpunkt der Namenserklärung geführte Name eines Ehepartners (dies kann ggf. auch ein sog. „echter“ Doppelname sein; z.B. wenn der ausländische Ehepartner nach ausländischem Recht einen Doppelnamen angenommen hat)

Hinzufügung eines Begleitnamens mit Bindestrich (durch den Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist)

  • vorne oder hinten angehängt

Hinweis:
Die Frage, ob ein gemeinsamer Ehename besteht, ist insbesondere auch relevant, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Das Kind erhält nach deutschem Recht automatisch den Ehenamen der Eltern (ohne Begleitname), ohne dass eine zusätzliche Namenserklärung notwendig ist. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Website zum Thema Namensführung für ein im Ausland geborenes Kind.

Wahlmöglichkeiten nach dem schweizerischen Recht

Schweizer Zivilstandsämter wenden für in der Schweiz wohnhafte Personen schweizerisches Recht an. Diese Möglichkeit sieht das maßgebliche deutsche EGBGB allerdings nicht vor, sondern richtet die Namensführung einer Person aus deutscher Sicht immer nach dessen Staatsangehörigkeit.

in der Schweiz lebende Ausländer können ihre Namensführung aber durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt ihrem Heimatrecht unterstellen, was in der Praxis sehr häufig geschieht.

Seit dem 1.1.2013 gilt ansonsten in der Schweiz, dass die Ehepartner den Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen erklären können; tun sie das nicht, behalten sie ihren jeweiligen Geburtsnamen. Dies entspricht deutschem Recht.

Der Doppelname ohne Bindestrich wurde abgeschafft. Ein Doppelname kann seitdem in der Schweiz nicht mehr nach schweizerischem Recht erklärt werden.

Wird beim Schweizer Zivilstandsamt für einen deutschen Staatsangehörigen die Namensführung mit einem Doppelnamen mit Bindestrich aufgenommen, wurde deutsches Recht angewandt.

Beachten Sie zur Namensführung in der Schweiz bitte das Merkblatt des Bundesamtes für Justiz.

Wahlmöglichkeiten nach dem Heimatrecht des ausländischen Ehepartners (Art. 10 Abs. 2 EGBGB)

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner eine andere als die deutsche oder schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie eventuell die Vorschriften dieses Namensrechts wählen (Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB).

Dadurch kann z.B. ein Doppelname ohne Bindestrich (oder jede andere Kombination) möglich sein, wenn das ausländische Recht dies erlaubt.

Eine Rechtswahl in eine Rechtsordnung, die auch Phantasienamen zulässt, ist derzeit aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen. Hierzu gehören nahezu alle auf dem britischen Recht basierende Rechtsordnungen.

Vorbereitung einer Namenserklärung

Erklärungen zur Namensführung in der Ehe werden erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, d.h. die Erklärung wird entweder von der Botschaft nach Vorbereitung und Terminvereinbarung aufgenommen oder Sie wenden sich direkt an das zuständige Standesamt.

Bevor Sie sich für eine Namenserklärung entscheiden, überlegen Sie bitte, ob Sie nicht in Zukunft auch deutsche Eheurkunden wünschen. In diesem Fall empfiehlt sich das Verfahren der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe. In diesem Antrag wäre eine Namenserklärung mit enthalten und nicht mehr separat erforderlich.

Für die Namenserklärung füllen Sie bitte das Deckblatt zur Einsendung von Unterlagen und das Namenserklärungsformular aus und senden beides mit jeweils zwei Kopien der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post oder EMail an das Büro des Honorarkonsuls. Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Namenserklärungsformulars unsicher sein, lassen Sie den entsprechenden Bereich einfach frei. Das Formular dient uns lediglich als Vorlage.

  • Reisepass/ Personalausweis/ Identitätskarte beider Ehepartner
  • Auszug aus dem Geburtenregister (bzw. Geburtsurkunde) beider Ehepartner
  • Heiratsurkunde
  • Ausländerausweis bzw. Aufenthaltsbewilligung beider Ehepartner
  • deutsche Einbürgerungsurkunde, wenn Sie in Deutschland eingebürgert wurden
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Falls Sie oder Ihr Ehepartner neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen und Sie Ihren Ehenamen nach diesem Recht führen möchten:
    • Reisepass/ Personalausweis/ Identitätskarte oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staats, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name nach Eheschließung hervorgeht.
  • Falls Sie geschieden in die Ehe gegangen sind:
    • Heiratsurkunde
    • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Scheidungsanerkennung.
  • Falls in Ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name als in Ihrem Reisepass steht:
    Dokument, aus dem sich diese Änderung ergibt (Namensbescheinigung)
  • aktueller Adressnachweis (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung) im Original und mit Kopie

Sie können schon ein vollständig ausgefülltes Passantragsformular und pro Antrag ein biometrisches Passfoto für alle Personen, für die ein Pass/Personalausweis beantragt werden soll, beifügen. Bitte beachten Sie, dass diese Anträge erst bei Ihrer Vorsprache unterschrieben und dann bearbeitet werden.

Ausländische Urkunden

  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.

Eine große Bitte: Bitte heften und klammern Sie keine Kopien.

Terminvereinbarung

Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. das weitere Vorgehen zu besprechen.

Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.

Die Namenserklärung muss von beiden Ehepartnern persönlich im Büro des Honorarkonsuls in Genf abgegeben werden.

Bearbeitung beim deutschen Standesamt

Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen wird über die Botschaft Bern dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt. Die Botschaft bittet das Standesamt den Eingang der Namenserklärung und deren Wirksamkeit der Botschaft gegenüber schriftlich bestätigen. Erst dann kann die Botschaft die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.

Es ist das deutsche Standesamt zuständig, das die Eheschließung beurkundet hat. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Gebühren und Kontakt

Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und die Beglaubigung von Unterlagen an.

Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und können in bar in Schweizer Franken oder mit Debitkarte sowie Postcard (keine Kreditkarten) gezahlt werden. Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Belastung in Euro von Deutschland aus.

Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120 CHF an.

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.

Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen.

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf.

Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises

Im Rahmen des Termins für die Namenserklärung können Sie ein Ausweisdokument auf den erklärten Namen beantragen. Hierfür bringen Sie bitte pro Antrag ein vollständig ausgefülltes Antragsformular und ein biometrisches Passfoto mit. Detaillierte Informationen zur Passbeantragung finden Sie unter Passstelle.