Öffentlich-rechtliche Namensänderung

I. Allgemeines

•           Genehmigen ausländische Verwaltungsstellen oder Gerichte eine von Ihnen beantragte Änderung des Namens, so ist dies für den deutschen Rechtsbereich nicht wirksam. Die Namensänderung muss auch nach deutschem Recht durch die zuständige Behörde genehmigt werden. Eine Ausnahmeregelung gilt nach einem Übereinkommen vom 04.09.1958, wenn der Name eines Deutschen von der Behörde eines Vertragsstaats geändert wird, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene auch besitzt. Die Schweiz gehört nicht zu den Vertragsstaaten dieses Abkommens.

•           Der geänderte Name kann in einen deutschen Reisepass oder in ein deutsches Personenstandsregister erst eingetragen werden, nachdem die Namensänderung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam geworden ist.

•          Nach § 3 und § 11 NamÄndG (Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 05.01.1938) kann der Familien- oder der Vorname eines/einer Deutschen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

•           Die Bewertung, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, obliegt alleine der für die Entscheidung über den Antrag zuständigen deutschen Verwaltungsbehörde. Dies ist in der Regel die Gemeinde-/ Kreis- oder Stadtverwaltung bzw. das Landratsamt

a)         am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers in Deutschland

b)         am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers in Deutschland

c)         oder am (letzten) Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort der Vorfahren des Antragstellers in Deutschland.

Hatten weder die antragstellende Person noch ihre Vorfahren jemals einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so sollte der Antrag zur Ermittlung der zuständigen Behörde in Deutschland über das Büro des Honorarkonsuls in Genf gestellt werden.

II. Wie gehe ich vor, wenn ich einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung stellen möchte?

•           Anträge auf öffentlich-rechtliche Namensänderung müssen schriftlich bei der zuständigen deutschen Behörde gestellt werden, sie bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form. Nehmen Sie Kontakt zu der für Ihren Antrag zuständigen Behörde auf, um festzustellen, ob dort ggfs. ein Antragsformular verwendet wird und welche Unterlagen Sie beifügen müssen.

•           Sie können den Antrag direkt an die zuständige deutsche Behörde senden. Eine Beteiligung des Büros des Honorarkonsuls in Genf ist nicht erforderlich.

•           Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann zwischen 2,50 und 1022,- Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens zwischen 2,50 und 255,- Euro betragen.

Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird bis zu 50% der Gebühr erhoben. Von der Erhebung der Gebühr kann je nach Lage des Einzelfalls abgesehen werden, insbesondere wenn der Antragsteller mittellos ist.

III. Was geschieht nach positiver Entscheidung über den Antrag?

•          Hat die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag genehmigt und wohnt die antragstellende Person in der Schweiz, wird die Namensänderungsurkunde durch den Honorarkonsul in Genf ausgehändigt. Mit Aushändigung wird die Namensänderung wirksam.

•           Im Anschluss an die Aushändigung der Urkunde im Büro des Honorarkonsuls in Genf können ein neuer Reisepass oder Personalausweis auf die geänderte Namensführung beantragt werden. Welche Dokumente hierfür im Original vorgelegt werden müssen, ist unter Passbeantragung aufgeführt.