Namensführung nach Scheidung oder Tod eines Ehegatten

Sie möchten den Namen vor der Ehe oder den Geburtsnamen zurückerhalten?

Diese Informationen wurden aufgrund der Modernisierung des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 aktualisiert. Die Seite wird noch weiter überarbeitet und Informationen sind vorläufig. Sie dienen lediglich Ihrer ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine ausführliche Beratung kann nur durch das für Sie in Deutschland zuständige Standesamt und in der Schweiz und Liechtenstein das für Sie zuständige Zivilstandsamt erfolgen..

Die Änderungen im deutschen Namensrecht für Ehe- und Geburtsnamen und im Internationalen Privatrecht haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Anfragen zu diesem komplexen Thema etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen können und wir insbesondere Namensänderungswünschen gegenüber Fragen zur Erstbestimmung eines Namens keinen Vorrang einräumen können.

Allgemeines

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich grundsätzlich nicht automatisch nach einer Ehescheidung oder dem Tod eines Ehegatten.

Seit dem 1. Mai 2025 unterliegt die Namensführung auch eines Deutschen im Ausland bei einem neuen namensrechtlichen Ereignis allerdings dem Recht des Staates am gewöhnlichen Aufenthalt. Bei der (auch für den deutschen Rechtsbereich wirksamen) Auflösung einer Ehe kann gegenüber dem schweizerischen Zivilstandsamt der Ledigname wieder angenommen werden. Eine erneute Namenserklärung gegenüber deutschen Behörden ist dann nicht mehr nötig, möglicherweise aber zunächst die Anerkennung der Scheidung.

Zudem ist seit dem 1. Mai 2025 durch eine Rechtswahl in das deutsche Recht möglich, für Scheidungen vor dem 1. Mai 2025 den vor der Eheschließung geführten Namen oder den Geburtsnamen durch Abgabe einer Namenserklärung nach § 1355 Abs. 5 BGB a.F. wieder anzunehmen.
Für Scheidungen ab dem 1. Mai 2025 kann nach § 1355 Abs. 5 BGB n.F. neben dem Namen vor der Eheschließung und dem Geburtsnamen auch dem Ehenamen einen Begleitnamen hinzugefügt werden, mit oder ohne Bindestrich, und so ein Doppelname gebildet werden.

Auch Kinder, ob minderjährig oder volljährig, können nach der Scheidung ihrer Eltern den Namen des Elternteils erhalten, dessen Name nicht Ehename wurde, dem die elterliche Sorge für ein Kind nach der Scheidung oder dem Tod des anderen Elternteils zusteht, oder auch einen Doppelnamen erhalten, aus dem bisher geführten Namen und dem Namen des Elternteils, den sie bisher nicht führten (§ 1617d BGB n.F.).

Achtung: Haben Sie sich nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz oder einem anderen Nicht-EU-Land scheiden lassen, müssen Sie die ausländische Scheidung im Regelfall in Deutschland anerkennen lassen. Dies gilt auch für einen Ehegatten, der selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Weitergehende Informationen dazu finden Sie unter Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung.

Eine schweizerische Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft muss kein offizielles Anerkennungsverfahren durchlaufen.

Erforderlichkeit einer Namenserklärung

Grundsätzlich ist im Fall der Auflösung der Ehe bis zum 30. April 2025 zur Wiederannahme des vor der Ehe geführten Namens oder des Geburtsnamens eine Namenserklärung erforderlich. 
Bei der Auflösung der Ehe ab dem 1. Mai 2025 hängt die Erforderlichkeit voraussichtlich davon ab, welches Recht für die Bildung eines Ehenamens gewählt wurde.

Diese Namenserklärung kann der geschiedene Ehegatte alleine für sich abgeben.

Ausnahme: Sie benötigen nur dann keine zusätzliche Namenserklärung nach dem deutschen Recht, wenn Sie

  • Ihren Ehenamen in der Schweiz oder in Liechtenstein ohne Beteiligung eines deutschen Standesamts erwarben und dieser nicht in deutsche Personenstandsregister eingetragen wurde und
  • Ihre Namensführung (vor dem 1. Mai 2025) explizit nach Schweizer Rechtbestimmt haben (z.B. einen Doppelnamen ohne Bindestrich bei Eheschließung vor 2013) oder (nach dem 1. Mai 2025) keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts abgegeben haben und
  • Sie durch bzw. nach Scheidung in der Schweiz Ihren vorherigen Namen oder Geburtsnamen durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt zurück erworben haben.

Eine Namenserklärung ist ansonsten in jedem Fall abzugeben, bevor ein neues deutsches Ausweisdokument auf den gewünschten Namen ausgestellt werden kann.

Ihr Fall ist hier nicht abgebildet oder haben Sie Zweifel? Dann nehmen Sie bitte Kontakt auf. 
Bitte haben Sie Verständnis, dass auf dieser Seite nicht alle namensrechtlichen Fragen und Konstellationen behandelt werden können.

Vorbereitung einer Namenserklärung

Erklärungen zur Namensführung in der Ehe werden erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, d.h. die Erklärung wird entweder vom Büro des Honorarkonsuls in Genf nach Vorbereitung und Terminvereinbarung aufgenommen oder Sie wenden sich direkt an das zuständige Standesamt.

Bitte füllen Sie das Deckblatt zur Einsendung von Unterlagen und das Namenserklärungsformular aus und und senden beides mit jeweils einer Kopie der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an die Botschaft. Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Namenserklärungsformulars unsicher sein, lassen Sie den entsprechenden Bereich einfach frei. Das Formular dient uns lediglich als Vorlage.

  • Reisepass/ Personalausweis
  • Auszug aus dem Geburtenregister (bzw. Geburtsurkunde)
  • Heiratsurkunde (aller vorheriger Ehen)
  • Ausländerausweis bzw. Aufenthaltsbewilligung
  • deutsche Einbürgerungsurkunde, sofern Sie in Deutschland eingebürgert wurden
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Scheidungsanerkennung.
  • Sterbeurkunde, falls Sie verwitwet sind
  • aktueller Adressnachweis (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung) (Kopie)

Ausländische Urkunden

  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.

Eine große Bitte: Bitte heften und klammern Sie keine Kopien.

Terminvereinbarung

Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. das weitere Vorgehen zu besprechen.

Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.

Bearbeitung beim deutschen Standesamt

Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen werden über die Botschaft dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt.
Die Bearbeitung beim Standesamt wird – je nach Standesamt – ca. drei bis 12 Monate oder längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer.
Das zuständige deutsche Standesamt wird Ihnen die bestellte Urkunde bzw. Namensbescheinigung sowie den Gebührenbescheid für die Nachbeurkundung / Bescheinigung direkt zukommen lassen.

Sobald Sie die Urkunde bzw. Namensbescheinigung auf den neuen Namen erhalten haben, senden Sie bitte einen PDF-Scan an die deutsche Botschaft in Bern unter konsulat@bern.auswaertiges-amt.de unter Nennung des vollständigen Namens der betroffenen Person im Betreff. Erst dann kann die Botschaft die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.

Es ist das deutsche Standesamt zuständig, das die Eheschließung beurkundet hat. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Gebühren und Kontakt

Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und die Beglaubigung von Unterlagen an.

Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und können in bar in Schweizer Franken oder mit Debitkarte/Postcard (keine Kreditkarten) gezahlt werden.

Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120 CHF an.

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.

Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen.

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf.

Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises

Kommen Sie zum Ergebnis, dass Sie keine Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich mehr benötigen oder erhalten Sie diese Mitteilung schriftlich, dann können Sie unmittelbar einen einfachen Termin zur Beantragung eines neuen Ausweisdokuments buchen. Legen Sie eine entsprechende Mitteilung bitte unbedingt bei Antragstellung vor.

Anderenfalls können Sie im Rahmen des Termins für die Namenserklärung auch bereits ein Ausweisdokument auf den erklärten Namen beantragen, auch wenn die Bearbeitungsdauer sich bis zur Bestätigung der Namensführung verlängert. Bedenken Sie bitte, dass vor Bestellung und Ausstellung eines Ausweisdokuments die Wirksamkeit bestätigt sein muss.
Beachten Sie hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen und Gebühren unsere Informationen zur Passbeantragung.