Namensführung für ein in der Schweiz geborenes Kind

I. Allgemeines

•           Die Namensführung eines deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in der schweizerischen Geburtsurkunde.

•           Hat ein Elternteil neben der deutschen auch noch eine weitere Staatsangehörigkeit, so kann der Name des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden.

•           Sollten Sie Ihre Familiensituation nicht wiederfinden, schildern Sie uns bitte Ihr Anliegen unter Angabe aller relevanten Informationen per E-Mail an genf@hk-diplo.de

Bitte haben Sie Verständnis, dass der Honorarkonsul in Genf auf dieser Seite nicht alle namensrechtlichen Fragen und Konstellationen behandeln kann. 

•           Sind Sie als deutscher Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren worden, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise zum Staatsangehörigkeitserwerb Ihres Kindes Staatsangehörigkeit

II. Ist eine Namenserklärung erforderlich oder nicht?

Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich, wenn:

•           Die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt waren, d.h. entweder die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren oder die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und gemeinsamen Sorge vor der Geburt erfolgten und nach deutschem Recht wirksam sind.

Informationen zur Wirksamkeit einer schweizerischen Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier: Vaterschaftsanerkennung .

•           Die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt allein sorgeberechtigt ist und das Kind kraft Gesetzes den Namen der Mutter führt, d.h. Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und Sorge erfolgten nach der Geburt.

Eine Namenserklärung ist erforderlich, wenn:

•           Die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und gemeinsamen Sorge nach der Geburt abgegeben wurden und das Kind den Namen des Vaters führen soll.

•           Das Kind einen Namen nach dem ausländischen Heimatrecht eines Elternteils erhalten soll.

•           Sie als Eltern einen Ehenamen bestimmen, nachdem Ihr Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat.

•           Das Kind einbenannt werden soll ( siehe § 1618 BGB/Einbenennung )

•           Der Name des Kindes sich ggf. durch eine im Ausland durchgeführte Adoption ändert.

III. Wie gehe ich vor, wenn ich die Namenserklärung beim Honorarkonsul in Genf abgeben möchte?

Bitte füllen Sie Deckblatt und Namenserklärungsformular aus und senden beides mit jeweils einer Kopie der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an den deutschen Honorarkonsul in Genf.

•           schweizerische Geburtsurkunde des Kindes

•           Auszug aus dem Geburtenregister der Eltern (bzw. Geburtsurkunde)

•           Heiratsurkunde der Eltern

•           falls Sie nicht miteinander verheiratet sind:

o          Vaterschaftsanerkennung

o          Sorgerechtsnachweis

•           Reisepass/Personalausweis/Identitätskarte beider Eltern

•           Ausländerausweise bzw. Aufenthaltsbewilligung der Eltern

•           deutsche Einbürgerungsurkunde, sofern Sie in Deutschland eingebürgert wurden

•           Abmeldebestätigung aus Deutschland

•           Falls Sie als Mutter des Kindes geschieden sind:

o          Heiratsurkunde

o          Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

•           Falls Sie oder Ihr Kind neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen: Reisepass/Identitätskarte, Geburtsurkunde oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staates, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name des Kindes hervorgeht

•           Falls in Ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name als in Ihrem Reisepass steht: Das Dokument, aus dem sich diese Änderung ergibt (Namensbescheinigung)

•           vollständig ausgefülltes Passantragsformular und je Antrag ein biometrisches Passfoto

Ausländische Urkunden

•           Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.

•           Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.

Eine große Bitte: Kopien weder heften noch klammern.

IV.  Was geschieht nach Einreichen der Unterlagen?

1.         Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. das weitere Vorgehen zu besprechen.

2.         Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.

3.         Die Namenserklärung muss von beiden Elternteilen persönlich im Büro des Honorarkonsuls in Genf abgegeben werden.